Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mint Medical GmbH (Mint Medical) Stand: März 2022

1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Mint Medical und ihren Auftraggebern über Leistungen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Mint Medical gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind nur dann verbindlich, wenn und soweit die Mint Medical ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Mint Medical gelten auch dann, wenn die Mint Medical in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt. Abweichende Vereinbarungen gelten jeweils nur für einen bestimmten Vertrag und nicht für künftige Verträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

2. Umfang von Aufträgen

(1) Die Leistungen der Mint Medical werden in dem jeweils vertraglich festgelegten Umfang als Dienstleistungen und/oder Werkleistungen nach den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften erbracht, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht etwas anderes bestimmt ist.

(3) Die Mint Medical und der Auftraggeber sind jeweils berechtigt, in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs zu beantragen. Die Mint Medical bzw. der Auftraggeber werden nach Eingang eines Änderungsantrags die Durchführbarkeit dieser Änderung überprüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Mint Medical ist berechtigt, dem Auftraggeber den ihr entstehenden Aufwand in Rechnung zu stellen, soweit dessen Änderungsantrag eine umfangreiche und aufwendige Überprüfung erforderlich macht. Die für eine solche Überprüfung bzw. die für eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs erforderlichen vertraglichen Anpassungen werden in einer zusätzlichen Vereinbarung festgelegt.

3. Ausführung von Aufträgen

(1) Die Ausführung von Aufträgen erfolgt unter Beachtung des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik.

(2) Gegenüber ihren Mitarbeitern ist allein die Mint Medical weisungsbefugt.

(3) Die Mint Medical ist berechtigt, sich zur Ausführung von Aufträgen der Tätigkeit Dritter zu bedienen. Die Mint Medical bleibt aber gegenüber dem Auftraggeber stets unmittelbar selbst verpflichtet.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber überlässt der Mint Medical rechtzeitig vor Ausführung des Auftrags unentgeltlich alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Informationen, Materialien, Geräte, Unterlagen, Vorgänge etc. und stellt diese der Mint Medical erforderlichenfalls auf seine Kosten zu.

(2) Sofern die Mint Medical beim Auftraggeber tätig wird, hat der Auftraggeber den Mitarbeitern der Mint Medical oder von ihr beauftragten Dritten im Rahmen der üblichen Betriebszeiten und innerhalb der betrieblichen Zugangsregelungen auch unentgeltlich Zugang zu allen Räumlichkeiten, Installationen (Hardware, Software, Netzwerke, etc.) und sonstigen Arbeitsmitteln zu verschaffen, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen durch die Mint Medical erforderlich sind. Bei Bedarf hat der Auftraggeber auch für die unentgeltliche Bereitstellung funktionsfähiger Arbeitsplätze für die Mitarbeiter der Mint Medical oder für von ihr beauftragte Dritte zu sorgen.

(3) Der Auftraggeber wird im Übrigen in der erforderlichen Weise bei der Auftragsausführung mitwirken.

(4) Erfüllt der Auftraggeber die ihm nach Abs. 1 - 3 obliegenden Verpflichtungen nicht bzw. nicht rechtzeitig und führt dies zu Verzögerungen und/oder Mehraufwand, verlängert sich der vereinbarte Zeitrahmen bzw. erhöht sich die vereinbarte Vergütung entsprechend.

5. Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Dienst- und Werkleistungen werden zu dem im Angebot genannten Festpreis oder auf Zeit- und Materialbasis nach Beendigung bzw. Abnahme der Leistungen berechnet, soweit nicht im Angebot eine andere Rechnungsstellung und Zahlungsweise vereinbart ist. Bei Dienst- und Werkleistungen auf Zeit- und Materialbasis werden die angefallenen Arbeitsstunden und Reisezeiten zu den jeweils gültigen Stundensätzen sowie die verbrauchten Materialien zu den zum Zeitpunkt der Leistung jeweils gültigen Preisen in Rechnung gestellt. Sonstiger Aufwand, insbesondere Fahrt-, Aufenthalts- und Übernachtungskosten, wird zusätzlich berechnet. Im Angebot angegebene Schätzpreise für Dienst- und Werkleistungen auf Zeit- und Materialbasis sind unverbindlich.

(2) Die Umsatzsteuer wird gesondert mit dem jeweils geltenden Umsatzsteuersatz in der Rechnung ausgewiesen.

(3) Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

(4) Verzugszinsen werden gemäß der gesetzlichen Regelung berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, von der Mint Medical anerkannt sind oder es sich um Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.

6. Abnahme

(1) Werkleistungen sind vom Auftraggeber abzunehmen, sofern sie von der vertraglich vereinbarten Leistungsbeschreibung nicht nur unerheblich abweichen. Unerhebliche Abweichungen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln im Rahmen der Haftung für Rechts- und Sachmängel bleibt davon unberührt.

(2) Bei der Abnahme ist ein von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen, das die Übereinstimmung mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung bestätigt.

(3) Die Inbetriebnahme bzw. produktive Nutzung des Werks oder von Teilen des Werks gilt als Abnahme.

7. Sach- und Rechtsmängel bei Werkleistungen

(1) Die Mint Medical hat dem Auftraggeber das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Insbesondere hat die Werkleistung der vereinbarten Leistungsbeschreibung und dem vereinbarten Leistungsumfang zu entsprechen.

(2) Ist das Werk mangelhaft, haftet Mint Medical wie folgt:

a) Nach Wahl der Mint Medical ist der Mangel zu beseitigen oder ein neues Werk herzustellen.

b) Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Zeit fehl, kann der Auftraggeber unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder, sofern der Wert oder die Tauglichkeit des Werkes nicht unerheblich gemindert ist, von dem Vertrag zurücktreten.

c) Der Auftraggeber hat Sach- und Rechtsmängel gegenüber Mint Medical unverzüglich schriftlich zu rügen.

(3) Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Abnahme, mit der Ausnahme von Ansprüchen aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, aus Garantieversprechen, sowie aufgrund vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schäden, für die jeweils die gesetzlichen Verjährungsfristen Anwendung finden.

(4) Angaben in Dokumentationen, Prospekten, Projektbeschreibungen etc. sind keine Garantiezusagen. Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Mint Medical.

(5) Offenbare Unrichtigkeiten, wie Schreibfehler, Rechenfehler, formelle Mängel etc., die in einem Bericht, Gutachten oder einer sonstigen beruflichen Äußerung von Mitarbeitern der Mint Medical enthalten sind, können jederzeit durch die Mint Medical berichtigt werden.

8. Haftung

(1) Die Mint Medical haftet für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers (im folgenden Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich  Ansprüche aus unerlaubter Handlung, nur in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegt, bei Garantieversprechen und wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die Umsetzung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung die Parteien regelmäßig vertrauen dürfen. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und verjährt binnen eines Jahres ab Erbringung der Leistung, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(3) Die Mint Medical haftet für den Verlust gespeicherter Daten nur dann, wenn der Auftraggeber durch eine ordnungsgemäß durchgeführte Datensicherung sichergestellt hat, dass diese Daten durch einen vertretbaren Aufwand rekonstruiert werden können. Die Haftung ist der Höhe nach auf den Wiederherstellungsaufwand begrenzt. Diese Beschränkung der Haftung gilt nicht, wenn die Datensicherung von Mint Medical geschuldet war. (4) Soweit die Haftung der Mint Medical beschränkt ist, gilt dies auch für die Mitarbeiter der Mint Medical und für von der Mint Medical beauftragte Dritte.

(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Schäden, für die Mint Medical aufzukommen hat, unverzüglich schriftlich anzuzeigen und der Mint Medical die Möglichkeit einzuräumen, den Schaden und dessen Ursachen zu untersuchen.

(6) Die Haftung von Mint Medical ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber in das gelieferte Werk unautorisiert eingegriffen oder sonstwie das Werk verändert hat, es sei denn, er weist nach, dass hierdurch keine Ursache für den Mangel gesetzt wurde.

9. Geheimhaltung

(1) Die Vertragspartner sind verpflichtet, die bei der Vorbereitung und Ausführung von Aufträgen vom jeweils anderen Vertragspartner zugänglich gemachten oder sonst bekanntgewordenen wirtschaftlichen, technischen und sonstigen Informationen und Kenntnisse während der Dauer des Auftrags ohne die vorherige schriftliche Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners nicht über den Auftragszweck hinaus zu verwerten, zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen.

(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Informationen und Kenntnisse, die - der Mint Medical bereits vor Auftragserteilung bekannt waren,

- die Mint Medical rechtmäßig von Dritten erhält,

- bei Erteilung des Auftrags allgemein bekannt waren,

- nachträglich ohne Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Absatz1 allgemein bekannt werden.

(3) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt für beide Vertragspartner nach Beendigung des Auftrags für weitere zwei Jahre.

(4) Der Auftraggeber anerkennt die Notwendigkeit von wissenschaftlichen Vorträgen und Publikationen durch die Mint Medical und wird eine dazu etwa gemäß Absatz 1 erforderliche Einwilligung nicht unbillig verweigern.

10. Datenschutz

Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners nur für vertraglich vereinbarte Zwecke unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen verarbeiten oder nutzen.

11. Erfindungen

(1) Erfindungen, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern der Mint Medical und des Auftraggebers während der Ausführung eines Auftrags gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte stehen beiden Vertragspartnern gemeinsam zu.

(2) Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Mitarbeitern der Mint Medical gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte, gehören der Mint Medical. Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Mitarbeitern des Auftraggebers gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte, gehören dem Auftraggeber.

(3) Die Gewährung von Lizenzen an Erfindungen im Sinne von Absatz 1 und 2 und an dafür erteilten Schutzrechten bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

12. Arbeitsergebnisse

(1) Mint Medical räumt dem Auftraggeber an den im Rahmen des im Angebot vereinbarten Leistungsumfangs erstellten Arbeitsergebnissen jeder Art, wie z. B. Dokumentationen, Berichte, Planungsunterlagen, Auswertungen, Zeichnungen, Programmmaterial u.ä., ein auf den Vertragszweck und ggf. für die im Angebot angegebenen Dauer beschränktes, nicht exklusives, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein, sofern keine abweichende Regelung in einer besonderen schriftlichen Vereinbarung getroffen ist. Die Mint Medical behält jedoch in jedem Fall ein unentgeltliches und nicht ausschließliches Nutzungsrecht an diesen Arbeitsergebnissen für Zwecke der Forschung und Lehre.

(2) Die Mint Medical trägt keine Verantwortung dafür, ob an sie vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag gelieferte technische Unterlagen gegen bestehende Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder andere Rechte Dritter verstoßen. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Verwendung der von ihm gelieferten Unterlagen Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat die Mint Medical von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung auf erstes Anfordern freizustellen. Ziff. 8 bleibt unberührt.

13. Kündigung

(1) Verträge können soweit nichts anderes geregelt ist, jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.

(2) Die Kündigung von Verträgen aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.

(3) In den Fällen der Kündigung nach Abs. 1 und 2 hat der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung abzüglich der anteiligen Vergütung für den vereinbarten Leistungsumfang, der durch die Kündigung erspart wurde, zu entrichten. Zusätzlich besteht ein Anspruch der Mint Medical auf Vergütung der Leistungen und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Kündigung - auch im Verhältnis der Mint Medical zu Dritten - entstanden sind.

(4) Ist die Kündigung aus Gründen, die von der Mint Medical zu vertreten sind, erfolgt, besteht ein Vergütungsanspruch der Mint Medical für die bis dahin erbrachten Leistungen nur, soweit diese für den Auftraggeber nutzbar sind.

(5) Kündigungen bedürfen stets der Schriftform.

14. Herausgabe von Unterlagen und Gegenständen, Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Auftraggeber kann nach Beendigung eines Auftrags von der Mint Medical die Herausgabe der ihr überlassenen Unterlagen und Gegenstände verlangen. Die Mint Medical darf die Herausgabe verweigern, bis sie wegen ihrer Ansprüche aus dem Vertrag befriedigt ist, soweit nicht die Vorenthaltung einzelner Unterlagen und Gegenstände nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(2) Die Mint Medical kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Kopien zu Nachweiszwecken, soweit eine Aufbewahrung aus gesetzlichen oder anderen Gründen erforderlich ist oder soweit es sich dabei um routinemäßige Sicherungskopien des elektronischen Datenverkehres handelt, anfertigen und behalten.

15. Allgemeine Bestimmungen

(1) Verträge werden schriftlich geschlossen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von der Mint Medical schriftlich bestätigt werden.

(2) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus den Verträgen durch den Auftraggeber auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Mint Medical.

(3) Gerichtsstand ist Heidelberg.

(4) Für alle Vertragsverhältnisse gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland.